Ärztlicher Kunstfehler: Auch im Nachtdienst gewissenhaft arbeiten

01-FEB-10

Hat ein Arzt während seines nächtlichen Notdienstes einer 10jährigen eine dreifach überhöhte Dosis eines für Kinder unter 14 Jahren ungeeigneten Medikaments verabreicht, weil das Mädchen an migräneartigen Kopfschmerz litt, und führt er keine angemessene Überwachung der Patientin durch (obwohl er sie mit einem weiteren Mittel behandelt hatte), so hat er gegen seine Berufspflichten verstoßen. Eine angemessene Überwachung muss nicht zwingend in einer Wartezeit in der Wohnung der Patientin bestehen, sondern ist auch durch telefonisches Kontakthalten mit den Eltern des Kindes möglich. Außerdem sei es auch im Notdienst geboten, die Eltern über die Medikation und die damit verbundenen Nebenwirkungen sowie über Behandlungsalternativen aufzuklären (was der Mediziner hier unterlassen hatte). In dem Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wurde der Arzt zu einer Geldbuße in Höhe von 5.500 Euro wegen des mehrfachen Verstoßes gegen seine Berufspflichten verdonnert. Die Eltern hatten den Arzt angezeigt, nachdem sie ihre Tochter in der Nacht mit Krämpfen ins Krankenhaus gefahren hatten und sich herausstellte, dass dies eine Folge der überhöhten Medikamentendosierungen gewesen ist. (AZ: 6t A 2159/08)